Auskünfte muß der Verantwortliche erteilen, nicht der Datenschutzbeauftragte.
Tip: Gründen Sie ein Datenschutz-Team, in dem der Datenschutzbeauftragte mitwirkt.
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Informationspflicht besteht nach DSGVO Art.13
bei allen Erhebungen von personenbezogenen Daten, egal ob an Telefon, Internet oder Papier.
Es müssen alle Informationen, die sich auf die Verarbeitung der Daten beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache übermittelt werden. Dazu gehören neben den Kontaktdaten auch Zweck der Verarbeitung, rechtliche Grundlage der Verarbeitung, ggf. Übermittlung an Dritte, Aufbewahrungsdauer sowie die Betroffenenrechte (Auskunfts-, Änderungs-, Löschungs- und Beschwerderecht).
Es müssen alle Informationen, die sich auf die Verarbeitung der Daten beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache übermittelt werden. Dazu gehören neben den Kontaktdaten auch Zweck der Verarbeitung, rechtliche Grundlage der Verarbeitung, ggf. Übermittlung an Dritte, Aufbewahrungsdauer sowie die Betroffenenrechte (Auskunfts-, Änderungs-, Löschungs- und Beschwerderecht).
Die gleichen Informationspflichten bestehen laut DSGVO Art.14 bei der Verarbeitung von Daten, die durch Dritte erhoben wurden.
• Internetseiten müssen eine Datenschutzerklärung besitzen.
• Bei Videoüberwachung muß eine Informationstafel vor dem Erfassungsbereich angebracht sein und eine ausführliche Information existieren, die auf anderen Medien erreichbar sein kann.
• Verarbeiten Sie Daten von Privatpersonen, so müssen diese bei der ersten Verarbeitung (beispielsweise Rechnungsstellung) ein Informationsblatt erhalten.
• Vergessen Sie nicht die Informationspflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern.
• Wenn Sie intensives Bewerbungsmanagement betreiben, kann es sinnvoll sein, auch hier ein separates Informationsblatt vorzuhalten.
• Verarbeiten Sie Daten von Privatpersonen, so müssen diese bei der ersten Verarbeitung (beispielsweise Rechnungsstellung) ein Informationsblatt erhalten.
• Vergessen Sie nicht die Informationspflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern.
• Wenn Sie intensives Bewerbungsmanagement betreiben, kann es sinnvoll sein, auch hier ein separates Informationsblatt vorzuhalten.
Keine Informationspflicht besteht bei Daten, die "aufgedrängt" werden, d.h. sie werden nicht aktiv beschafft, sondern von der betroffenen Person selbst oder von Dritten ohne Aufforderung geliefert. Beispiele dafür sind Notrufe, unaufgeforderte Mitteilungen, Initiativbewerbungen, Übergabe einer Visitenkarte, Anfragen oder zufällige Wahrnehmungen.
Die Rechtssprechung ist sich inzwischen einig, dass die Informationspflichten nicht rückwirkend für Informationen gelten, die vor Inkrafttreten der DSGVO erhoben wurden. Allerdings wird die Informationspflicht bei einer erneuten Verarbeitung der Daten fällig.
Wir unterstützen Sie bei Bedarf bei jedem Schritt.
Siehe:
Siehe:
Posted: 26.09.2019, Updated: 30.06.2020
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