Ein interessantes Urteil hat das Verwaltungsgericht Mainz im September 2020 gefällt.

Der Eigentümer eines Grundstücks hatte mehrere Videokameras zum Schutz seiner Reklametafel aufgestellt (Wert: 200.000 Euro).
Auf dem Grundstück befindet sich ein Einkaufszentrum sowie ein Parkplatz.
Die Kameras sind so installiert, dass sie den Parkplatz, das anliegende Einkaufszentrum und den Einmündungsbereich der anliegenden Straße aufnehmen.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz hat die jeweiligen Videoaufzeichnungen aufgrund der Kameraausrichtung als DSGVO-Verletzung angesehen und untersagte in der Folge somit den Betrieb der Kameras in der jeweils bestehenden Ausrichtung. Zudem ordnete er für eine der installierten Kameras, dessen Abbau und die Erbringung einer Nachweispflicht für die Demontage an.

Die Kameraüberwachung des öffentlichen Raumes ist rechtswidrig und wurde korrekterweise untersagt.
Spannend ist aber die Entscheidung des Gerichtes, dass die Datenschutzbehörde nicht berechtigt sei, den Abbau anzuordnen.
Die Datenverarbeitung kann selbstverständlich untersagt werden.
Ist die Kamera aber abgeschaltet, liegt keine Datenverarbeitung nach DSGVO vor und die Behörde ist nicht zuständig.

Dieses Urteil erlaubt entgegen der bisherigen Rechtsauffassung die Anbringung von Kamera-Attrappen an beliebiger Stelle.
Das VG Mainz verweist Dritte, die sich durch eine Attrappe einem Überwachungsdruck ausgesetzt fühlen, zur Wahrung ihres Persönlichkeitsrechts, dem Zivilrechtsweg.

Quelle: dr-datenschutz.de

Posted: 26.11.2020,     Updated: 05.01.2022


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