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Aktuelle Beiträge

EU-Urheberrechtsreform - so entsteht die Politikverdrossenheit

von Uwe Kernchen

Die geplante EU-Richtlinie zum Urheberrecht auf Online-Plattformen vergrault Wähler.
Vor allem in Deutschland wird damit der Protest gegen das handwerklich schlecht gemachtes Gesetz angeheizt.

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Auftragsverarbeitung nach DSGVO

von Uwe Kernchen

Wenn andere Unternehmen Zugriff auf Ihre Personendaten haben, handelt es sich meist um Auftragsverarbeitung nach DSGVO Art.28.
Leider ist das alles andere als klar.

Charakteristisch für die Auftragsverarbeitung ist, dass ein Unternehmen (Auftraggeber) externe Dienstleister (Auftragnehmer) damit beauftragt, weisungsgebunden personenbezogene Daten zu verarbeiten.
Die bloße Möglichkeit des Datenzugriffs durch den Auftragnehmer genügt dabei schon.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Datenverarbeitung verbleibt dabei beim Auftraggeber, er ist der Hauptverantwortliche für den Datenschutz.

Der externe Auftragnehmer wird bei der Auftrags(daten)verarbeitung nur unterstützend tätig.
 
Keine Auftragsverarbeitung liegt bei einer sogenannten Funktionsübertragung vor.
Dabei ist die genaue Abgrenzung von Auftragsverarbeitung und Funktionsübertragung nicht immer eindeutig.
Der externe Auftragnehmer/Dienstleister ist im Rahmen einer Funktionsübertragung nicht weisungsgebunden, sondern kann frei entscheiden, was mit den Daten des Unternehmens geschieht und er hat ein eigenes Interesse an den Daten des Unternehmens.
 
Auftragsverarbeitung muß mit einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung entsprechend DSGVO Art. 28 geregelt werden.
Die Verantwortung für die Daten und somit auch für den Vertrag liegt beim Auftraggeber.
Der Vertrag muß alle im Gesetz definierten Punkte beinhalten, seine Existenz ist zwingend vorgeschrieben und bußgeldbewährt.
Der Vertrag muß nicht schriftlich, sondern kann auch elektronisch abgeschlossen werden.

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E-Mail Signatur und Verschlüsselung

von Uwe Kernchen

Die DS-GVO fordert "Datenschutz durch Technikgestaltung".
Es steht an keiner Stelle eine klare Vorschrift zur Verschlüsselung, aber naheliegend ist diese Auslegung schon.
Verschlüsselung sichert die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten.

 
E-Mail Verschlüsselung ist nichts Neues, hat es aber bisher nicht aus der Freak-Ecke heraus geschafft.Das hat mehrere Gründe. Die gängige Mailsoftware macht es den Nutzern nicht leicht.
Aber versuchen wir es trotzdem.
 
Dieser Beitrag erklärt Transportverschlüsselung und Inhaltsverschlüsselung.
Die Unterschiede von S/MIME, PGP und Anlagenverschlüsselung werden besprochen.
Die oft vergessenen Probleme der Archivierung und Verfügbarkeit bei Verschlüsselung werden geklärt.

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S/MIME Verschlüsselung lokal vs. zentral

von Uwe Kernchen

S/MIME Verschlüsselung läßt sich zentral im Gateway für ganze Domänen oder lokal im Client für jede einzelne Mailadresse anwenden.
 
Dieser Artikel klärt die Unterschiede sowie Vor- und Nachteile.

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Grundrecht auf Datenschutz in Hessen in der Verfassung

von Uwe Kernchen

Bei einer Volksabstimmung im Rahmen der hessischen Landtagswahl am 28. Oktober 2018 haben die Wähler nicht nur die Todesstrafe abgelehnt, sondern mit 90,9 Prozent auch ein Grundrecht auf Datenschutz in der Verfassung des Landes verankert.

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BSI veröffentlicht Bericht zur Lage der IT-Sicherheit 2018

von Uwe Kernchen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat seinen Bericht zur Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2018 veröffentlicht.

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Betroffenenrechte nach DSGVO

von Uwe Kernchen

Zu den Betroffenrechten gehören neben den Informationspflichten des Datenerfassers folgende Rechte:
  • das Recht auf Auskunft über die erhobenen Daten (DSGVO Art. 15)
  • das Recht auf unverzügliche Berichtigung der Daten (DSGVO Art. 16)
  • das Recht auf Löschung, falls keine Rechte dagegen sprechen (DSGVO Art. 17)
  • das Recht auf Einschränkung der Daten, falls es Streitigkeiten und Unklarheit hinsicht der Verarbeitung gibt, bis zu deren Klärung,- soweit keine Rechtsansprüche dagegen stehen (DSGVO Art. 18)
  • das Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung aufgrund DSVGO Art.6 Abs1 e) und f) im öffentlichen oder berechtigen Interesse.
    Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss darlegen, dass seine zwingenden berechtigten Interessen Vorrang vor den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person haben.
  • das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die dem Betroffenen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt (DSGVO Art.22)

Der Verantwortliche hat eine Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit Löschung, Einschränkung und Berichtigung.

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Internet- Zensur in Deutschland

von Uwe Kernchen

Das "Netzwerkdurchdringungsgesetz" (NetzDG) verpflichtet 2017 alle großen SozialMedia Plattformen bei Androhung hoher Strafen dazu, Verstöße aus einem großen und eher willkürlich wirkenden Strauß von Vorschriften innerhalb von 24 Stunden zu löschen.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat Provider in NRW im August 2010 zu einer DNS-Sperre gegen zwei ausländische Glücksspiel-Angebote aufgefordert.

Die Bundesregierung richtet 2010 eine Schnittstelle ein, über die Webseiten mittels einer Sperrliste geblockt werden.

Der Kampf gegen Kinderpornografie (und andere Gesetzesversöße) mittels Sperrlisten ist ungefähr so sinnvoll wie die Methode des Vogel-Strauß, den Kopf bei Gefahr in den Sand zu stecken.
Gesetzesversöße im Internet sind an den Wurzeln zu packen, zu beseitigen und zu ahnden.
Ein Ausblenden der Seite ist ein falsches Signal, ein gefährliches Wiegen in Sicherheit und Ermuntern zur Untätigkeit.
Für Profis ist die Sperre problemlos umgehbar.

Nebenbei baut sich eine Lobby und der Staat ein mächtiges Zensurmittel auf...

Diese Odyssee zieht sich über viele Anläufe und Jahre bis heute hin..

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